Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parlant GmbH

Stand: 05.04.2022

1. Geltungsbereich und Bindungsfrist

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für Geschäftsbeziehungen der PARLANT GmbH, Großgörschener Str. 15, 06686 Lützen (nachfolgend „PARLANT“) mit ihren Kunden. PARLANT ist ein IT-Dienstleister in den Bereichen:
- IT-Beratung
- Softwareentwicklung
- Support in Form von Leistungen zur Systemadministration.

1.2. Der Vertragsinhalt richtet sich immer nach den von PARLANT erstellten und vom Kunden angenommenen Angebotsunterlagen. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Angebotsunterlagen und den AGB geht das Angebot vor.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden anstelle dieser oder ergänzend zu diesen AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn PARLANT dies im Rahmen des Vertragsschlusses gegenüber dem Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Dem Kunden ist bewusst, dass der Beginn der Leistungserbringung durch PARLANT unter keinen Umständen als Akzeptanz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden zu verstehen ist.

1.4. PARLANT hält sich an ein verbindliches Angebot für vierzehn (14) Tage ab dem Datum der Abgabe des Angebotes gebunden, soweit kein anderer Zeitraum in den Angebotsunterlagen genannt wird.

1.5. PARLANT behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Der Auftragnehmer wird vier Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen schriftlich über die Änderungen informiert. Im Rahmen dieser Information werden dem Auftragnehmer die neuen AGB mitgeteilt. Er ist berechtigt, der Geltung der neuen AGB innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung zu widersprechen. Unterlässt der Auftragnehmer einen Widerspruch, werden die geänderten AGB nach Ablauf der vierwöchigen Frist Vertragsbestandteil. Auf diese Frist wird PARLANT den Auftragnehmer im Rahmen der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.

2. Leistungen von PARLANT

2.1. PARLANT erbringt ihre Leistung gemäß den Vertragsbedingungen und nach dem anerkannten Stand der Technik. PARLANT hat nur dann die Pflicht, technische oder sonstige Normen einzuhalten, soweit diese in den Angebotsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind. Dann finden diese Normen in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung Anwendung. Leistungstermine oder -fristen sind für PARLANT nur dann bindend und lösen Verzug aus, soweit sie von PARLANT ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet worden sind.

2.2. PARLANT erbringt ihre Leistung zum Großteil in den Räumlichkeiten des Kunden.

2.3. Die Überlassung von Quellcode schuldet PARLANT nur, soweit dies in den Vertragsunterlagen ausdrücklich vereinbart ist.

2.4. PARLANT setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte eigene Mitarbeiter oder Dritte als Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. PARLANT ist jederzeit berechtigt, zur Leistungserbringung eingesetzte eigene Mitarbeiter oder Dritte durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung zu ersetzen. Wurden diese Mitarbeiter dem Kunden namentlich kommuniziert, wird PARLANT den Kunden über den Ersatz informieren.

2.5. Die vereinbarte Vergütung deckt nur den in den Angebotsunterlagen dokumentierten Leistungsumfang ab. Zusatzleistungen werden gesondert auf Basis der vereinbarten Sätze berechnet, es sei denn, es handelt sich um unablässige und kommerziell nicht ins Gewicht fallende Hilfsleistungen. Soweit die Leistungsbeschreibung in den Angebotsunterlagen unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist PARLANT berechtigt, die Leistungsbeschreibung entsprechend nach billigem Ermessen anzupassen.

2.6. PARLANT darf keine Rechtsberatung leisten und trägt daher keine Verantwortung für die Einhaltung von Gesetzen durch die vereinbarten Arbeitsergebnisse.

3. Pflichten des Kunden

3.1. Der Kunde erkannt seine Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die Leistungserbringung durch PARLANT und damit als seine vertragliche Pflicht an. Der Kunde hat insbesondere ihm obliegende Entscheidungen über Vertragsdurchführung und Vertragsinhalt unverzüglich zu treffen und PARLANT mitzuteilen sowie Änderungsvorschläge von PARLANT unverzüglich zu prüfen.

3.2. Zur reibungslosen Vertragsdurchführung wird der Kunde intern einen Ansprechpartner für PARLANT benennen. Dieser ist berechtigt, alle relevanten Entscheidungen verbindlich zu treffen bzw. zeitnah verbindliche Entscheidungen herbeizuführen. Im Falle des Wechsels ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich einen neuen Ansprechpartner zu benennen. Im Falle der Abwesenheit des Ansprechpartners ist eine Vertretung per E-Mail zu benennen.

3.3. Der Kunde wird PARLANT unaufgefordert auf für die jeweilige Branche und das Unternehmen typische und/oder spezifische Erfordernisse und Verfahren hinweisen, es sei denn, diese sind für die Leistungserbringung nicht relevant. Der Kunde stellt PARLANT unentgeltlich und zeitgerecht alle zur erfolgreichen Erbringung der Leistung erforderlichen Mittel, Informationen und Unterlagen sowie bei Arbeiten in den Räumlichkeiten des Kunden eine angemessene Infrastruktur einschließlich Büroräume, IT- und Kommunikationseinrichtungen zur Verfügung. Der Kunde wird den Anbieter von allen für eine wirkungsvolle Leistungserbringung bedeutsamen Umständen unaufgefordert in Kenntnis setzen.

3.4. Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet und kann PARLANT ihre Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, wird PARLANT dem Kunden zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung stellen. Sonstige weitergehende Rechte von PARLANT wegen unterbliebener oder unzureichender Mitwirkung des Kunden bleiben unberührt.

4. Leistungsänderungen (Change Requests)

4.1. Beide Parteien können jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen (nachstehend „Change Request”). Change Requests werden schriftlich bei der anderen Partei eingereicht.

4.1. Reicht der Kunde einen Change Request, teilt er dies PARLANT per E-Mail mit. PARLANT wird dem Kunden den voraussichtlichen Aufwand für die Prüfung des Change Requests und deren Dauer sowie die für die Prüfung des Change Request ggf. anfallende zusätzliche Vergütung mitteilen. Beauftragt der Kunde die Prüfung des Change Requests zu den mitgeteilten Konditionen, teilt PARLANT ihre Einschätzung der Auswirkungen (bzgl. Aufwand, Dauer und Vergütung) im Falle der Durchführung des Change Requests mit. Anderenfalls ist PARLANT nicht zur Prüfung des Change Requests verpflichtet. Die Prüfung eines Change Requests ist vom Kunden auf Grundlage der vereinbarten Sätze, in Ermangelung einer Vereinbarung zu marktüblichen Preisen auch dann zu vergüten, wenn PARLANT anschließend nicht mit der Durchführung des Change Request beauftragt wird.

4.3. PARLANT wird die Durchführung eines Change Requests nicht ohne erheblichen Grund ablehnen. Erhebliche Gründe sind z.B., wenn nach Auffassung von PARLANT der Erfolg der vereinbarten Leistung infolge der Durchführung gefährdet würde oder PARLANT z.B. mangels Know-Hows oder Personals nicht in der Lage ist, die gewünschte Änderung durchzuführen. Der Kunde kann Change Requests von PARLANT ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sofern er Change Requests gegen die Empfehlung von PARLANT ablehnt, übernimmt er die Verantwortung für die durch die Ablehnung entstehenden Konsequenzen. Auf vertraglich vereinbarte Leistungspflichten von PARLANT hat dies keinen Einfluss.

4.4. Vertragsänderungen werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung wirksam, welche die mit der Durchführung des Change Requests verbundenen Änderungen der bisherigen Leistungsvereinbarung beinhaltet. PARLANT wird bis dahin die Arbeiten auf Grundlage des bestehenden Vertrages fortsetzen.

5. Abnahme

5.1. Von PARLANT herzustellende Werkleistungen materieller und immaterieller Art (nachfolgend „Gewerke“) unterliegen der Abnahme. Dienstleistungsergebnisse unterliegen nicht der Abnahme. Ergibt sich aus den Angebotsunterlagen und dem Charakter der Leistungen nicht eindeutig, ob es sich um Werk- oder Dienstleistungen handelt, wird PARLANT sie als Dienstleistungen erbringen. In den Angebotsunterlagen kann beschrieben sein, dass definierte Teilergebnisse von Werkleistungen separat abgenommen werden (echte Teilabnahme). Abgenommene Teilergebnisse sind die Grundlage für die Fortführung der Arbeiten; von einem etwaigen Recht zum Rücktritt vom Vertrag sind sie nicht erfasst. Gegenstand einer separaten Abnahme ist insoweit bloß das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Ergebnissen (Integration).

5.2. PARLANT stellt dem Kunden die Gewerke nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde die Abnahme der Gewerke innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Bereitstellung zu erklären, wenn die erstellten Gewerke keine abnahmeverhindernden Mängel im Sinne der folgenden Regelungen aufweisen.

5.3. Im Falle von Gewerken mit Softwarebezug können sich die Parteien zu Beginn der Vertragsdurchführung bzw. bei einem iterativen Vorgehen auch während der Vertragsdurchführung auf den Verlauf und Umfang der Abnahmeprüfung verständigen. Für die Durchführung der Abnahmeprüfung wird der Kunde Testdaten sowie die von ihm erwarteten Prüfungsergebnisse rechtzeitig vor der Bereitstellung der Gewerke in der von PARLANT in den Angebotsunterlagen genannten Form zur Verfügung stellen. PARLANT ist berechtigt, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen und die Prüfungsergebnisse einzusehen.

5.4. Abnahmeverhindernde Mängel sind Mängel der Klassen 1 und 2 nach folgender Definition:
- Mängel der Klasse 1 sind Abweichungen, die zur Folge haben, dass das Gewerk oder ein zentraler Teil davon für den Kunden nicht nutzbar ist (Beispiel: häufige unvermeidbare Systemabstürze).
- Mängel der Klasse 2 sind Abweichungen, die bei wichtigen Funktionen des Gewerkes erhebliche Nutzungseinschränkungen zur Folge haben, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer umgangen werden können (Beispiel: Inhaltlich falsche Anwendungsergebnisse; Fehler in Berichten).
- Mängel der Klasse 3 sind alle sonstigen Abweichungen.

5.5. Die Parteien ordnen die bei der Abnahmeprüfung festgestellten Abweichungen einvernehmlich den Mängelklassen einvernehmlich zu. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung einschließlich der aufgetretenen Mängel sowie deren Klassifizierung dokumentiert der Kunde innerhalb der Abnahmefrist vollständig in einem Abnahmeprotokoll. Hat der Kunde die Abnahme zu Recht verweigert, behebt PARLANT die dokumentierten abnahmeverhindernden Mängel. Sodann werden die erforderlichen Teile der Abnahmeprüfung wiederholt.

5.6. Gewerke gelten als abgenommen, sobald sie der Kunde produktiv nutzt oder er innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Gewerke keine Mängelliste übergeben hat, in der mindestens ein abnahmeverhindernder Mangel aufgeführt ist. Wünscht der Kunde gestalterische Änderungen nach Übergabe der Gewerke oder sonstigen Projektergebnisse, die keine Mängelrüge zum Gegenstand haben, so bemüht sich PARLANT um nachträgliche Berücksichtigung dieser Wünsche. Ziffer 4 findet in diesem Fall Anwendung.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1. Die in den Angebotsunterlagen genannten Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzüge.

6.2. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung werden die genannten Preise jeweils im Voraus, zu Beginn des vereinbarten Leistungszeitraums, oder nachträglich monatlich bzw. mit Abschluss der Leistungserbringung nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

6.3. Sofern sich die Vergütung nach geleisteten "Manntagen", "Personentagen", o.ä. bemisst, entspricht ein solcher „Tag“ jeweils bis zu acht Zeitstunden eines Mitarbeiters an einem Kalendertag.

6.4. Entsteht PARLANT aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so darf dieser Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen, in Ermangelung einer Vereinbarung zu den marktüblichen Preisen in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben auf Kundenseite zurückzuführen ist.

6.5. Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch PARLANT anfallen, werden zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt. Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, stellt PARLANT für Reisen Reisezeiten mit 50% des vereinbarten Stundensatzes, in Ermangelung einer Vereinbarung zu marktüblichen Preisen in Rechnung.

6.6. Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig, die Gewährung von Skonto ist ausgeschlossen. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.

7. Urheber- und Nutzungsrechte

7.1. PARLANT räumt dem Kunden für die für ihn erstellten Gewerke und Dienstleistungsergebnisse (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse“) ein zeitlich und räumlich unbegrenztes, einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke ein. Dieses Nutzungsrecht ist an im Sinne des § 15 AktG verbundene Unternehmen des Kunden übertragbar oder unterlizenzierbar; im Übrigen ist die Übertragbarkeit / Unterlizensierbarkeit ausgeschlossen. Dieses Nutzungsrecht gewährt PARLANT dem Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, der Abnahme.

7.2. Bis zur vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, bis zur Abnahme der Arbeitsergebnisse steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse wie vereinbart zu testen. Dieses Recht erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung für mehr als 30 Tage in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung durch PARLANT ist hierfür nicht erforderlich.

7.3. Ziffer 7.1 gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von PARLANT oder Dritten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen.

7.4. An Arbeitsergebnissen, die „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten, erhält der Kunde abweichend von Ziffer 7.1 Nutzungsrechte entsprechend der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen für diese Software (z.B. „GNU General Public License“). Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung dieser Lizenzbedingungen. PARLANT übernimmt keine Gewährleistung bezüglich dieser Komponenten. Die Lizenztexte der einschlägigen Open-Source-Lizenzen werden dem Kunden mit den Entwicklungsleistungen übergeben.

7.5. Die Rechtseinräumung nach Ziffer 7.1 gilt nicht für bei PARLANT vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfolgend „PARLANT IP“), einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. PARLANT behält zu jeder Zeit sämtliche Rechte an PARLANT IP. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten PARLANT IP bestimmen sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Die isolierte Nutzung von PARLANT IP ist ausgeschlossen.

7.6. PARLANT ist in jedem Fall und uneingeschränkt berechtigt, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Durchführung des Projektes erworbenen Know-Hows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.

7.7. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von PARLANT Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, darf PARLANT eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen. PARLANT wird dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht einräumen, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Eine gesonderte Vergütung für diese Schutzrechtslizenz ist nicht zu zahlen.

7.8. Der Kunde räumt PARLANT das einfache Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit PARLANT dies für die eigene Leistungserbringung für erforderlich hält.

8. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

8.1. PARLANT gewährleistet die vertragsgemäße und sorgfältige Ausführung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nach den branchenüblichen Standards unter Berücksichtigung ihrer speziellen Kenntnisse und Erfahrungen. Gewerke sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit haben, die im Vertrag beschrieben ist. Dabei sind "Garantien" (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) nur diejenigen, die im Vertrag als solche ausdrücklich bezeichnet sind.

8.2. Gewerke, die nach Abnahme nicht den vereinbarten Anforderungen oder der branchenüblichen Qualität entsprechen, werden schriftlich durch den Kunden beanstandet. Nur der Ansprechpartner (Ziffer 3.2) ist zu Mängelanzeigen befugt. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen haben unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen.

8.3. Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Abnahme, es sei denn, PARLANT hat den Sachmangel arglistig verschwiegen. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind.

8.4. PARLANT kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl bestimmen. Der Kunde hat zwei Nachbesserungsversuche zu dulden. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunden zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bezogen auf die Entwicklungsleistungen („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workaround ein unwesentlicher Fehler verbleibt.

8.5. Der Kunde wird PARLANT bei der Analyse und Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang kostenlos unterstützen. Dies umfasst insbesondere die kostenlose Bereitstellung von Unterlagen und Informationen an PARLANT in zumutbarem Umfang. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der PARLANT berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit dem PARLANT vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.

8.6. PARLANT ist nicht verantwortlich für Sachmängel bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder für Sachmängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen, durch den Kunden vorgegebenen oder von ihm genehmigten Leistungsbeschreibungen und -anforderungen (z.B. in Form von Pflichtenheften), Konzepten oder mangelhaften Leistungen des Kunden oder von ihm eingesetzter Dritter beruhen. PARLANT ist auch nicht verantwortlich, soweit Gewerke nach ihrer Abnahme verändert wurden, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Mangel keine Folge der Änderung ist. Der Anspruch des Kunden auf Mängelbeseitigung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. nicht von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann.

8.7. PARLANT gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde PARLANT von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und PARLANT die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird PARLANT dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland zustehen. Ziffern 8.2 Satz 2 und 8.4 gelten für Rechtsmängel entsprechend. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 9.

8.8. Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die Entwicklungsleistungen nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Leistungen von PARLANT mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer von PARLANT sind.

9. Haftung

9.1. PARLANT haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von PARLANT, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführten Schäden. PARLANT haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.2. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte (sog. Kardinalpflichten), haftet PARLANT auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren.

9.3. Abgesehen von den Fällen unbegrenzter Haftung gemäß Ziffer 9.1 ist die Haftung für indirekte Schäden ausgeschlossen.

9.4. Die Haftung des Anbieters für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9.5. Soweit der PARLANT für die Sicherung von Daten des Kunden nicht verantwortlich ist, ist im Fall von Datenverlusten die Haftung auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei pflichtgemäßer Datensicherung seitens des Kunden entstanden wäre.

10. Geheimhaltung und Datenschutz

10.1. Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Befugt im Sinne dieser Regelung sind die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben.

10.2. Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form –, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch Vorbestehende IP.

10.3. Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) allgemein zugänglich sind oder waren, (ii) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren, (iii) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (iv) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.

10.4. Die Parteien werden die jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhalten. Verarbeitet PARLANT personenbezogene Daten des Kunden als Auftragsverarbeiter (z.B. im Rahmen des Hosting, des Support oder der Entwicklung mit Zugriff auf Echtdaten des Kunden), treffen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach marktüblichen Standards.

11. Laufzeit und Kündigung

11.1. Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt mit Unterzeichnung, sofern nicht abweichend geregelt.

11.2. Sofern im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, hat der Vertrag eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten. Der Vertrag ist von beiden Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Laufzeit kündbar. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Laufzeit um jeweils zwölf (12) weitere Monate.

11.3. Unbeschadet etwaiger Rechte zur ordentlichen Kündigung von Leistungen bleibt das Recht beider Parteien zur schriftlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, hat die kündigende Partei vor Kündigung der anderen Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu setzen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gelten alle Umstände, die eine weitere Zusammenarbeit mit der anderen Partei unzumutbar machen, insbesondere auch Zahlungsverzug mit erheblichen Beträgen oder wiederholte oder andauernde schwere Mängel in der Mitwirkung.

11.4. Alle Kündigungen nach diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen; die Textform ist unzulässig. Eine Übermittlung des Kündigungsschreibens per Fax oder (als Scan) per E-Mail ist zulässig.

12. Sonstiges

12.1. Die Parteien dürfen ihre Firmen und Marken gegenseitig öffentlich als Referenz verwenden. Darüber hinaus hat der Kunde die Möglichkeit, auf Grundlage einer separaten Vereinbarung für den Anbieter als Referenzkunde aufzutreten.

12.2. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich.

12.3. Ist nach diesen AGB die Schriftform erforderlich, reicht zu deren Einhaltung die Textform aus, es sei denn, dies ist im Einzelfall abweichend geregelt.

12.4. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.5. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden hiervon die anderen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Eine Lücke oder eine durch die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung etwa entstehende Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten sinngemäß auszufüllen.

12.6. Die deutsche Fassung ist für die Vertragsauslegung maßgeblich.

12.7. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.